Satzung 

Förderverein der Grundschule Lingenfeld - Satzung –

Stand vom 06.10.2022

 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Lingenfeld". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lingenfeld und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Postalische Anschrift: Grundschule Lingenfeld, Humboldt-Straße 5, 67360 Lingenfeld Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Grundschule Lingenfeld. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

- Hilfsmittel für Schüler und Schule zu ergänzen und zu verbessern
- die zusätzliche Ausstattung der Schule mit modernen Lehr- und Lernmitteln - finanzielle Hilfen bei der Durchführung von Schulveranstaltungen -
- Gewährung von Zuschüssen bei Schulfahrten
- Förderung außerunterrichtlicher Aktivitäten
- Kontaktpflege zwischen Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften,

Schülern, ehemaligen Angehörigen der Schule, Gemeinden, Vereinen, Region.

Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3: Mitgliedschaft

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand - bei Vorliegen der Beitrittserklärung - mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet

- bei natürlichen Personen durch Tod
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit - durch Austritt
- durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung kann nur unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins erheblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach der Mahnung bzw. Anhörung des Betroffenen.

 

§ 4: Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge
wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern werden nur die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen erstattet.

 

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand/die Vorstandschaft - die Mitgliederversammlung

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schulträger der Grundschule Lingenfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschule Lingenfeld zu verwenden hat.

 

§ 6: Der Vorstand/Die Vorstandschaft

Der Vorstand/Die Vorstandschaft besteht aus - dem/der Vorsitzenden

- dem/der Stellvertreter/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Rechnungsführer/in
- einem Mitglied des Schulelternbeirats der Grundschule Lingenfeld
- 9 Beisitzer/innen
- dem/der Schulleiter/in), der im Verhinderungsfall dem/der Stellvertreter/in kraft Amtes

Der Vorstand/Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer (bis zur nächsten Mitgliederversammlung) des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied berufen.

 

§ 7: Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes/der Vorstandschaft; Verfahrensordnung

Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
- Beschlussfassung im Rahmen der Aufgaben und Zwecke des Vereins gem. § 2 der Satzung

Zu den Sitzungen ist schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Mindestfrist von 8 Tagen durch den/die Vorsitzende/n oder seine/n Stellvertreter/in einzuladen. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 

dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e//ihr/e Stellvertreter/in anwesend sind.
Für die Durchführung der Sitzungen sind auch digitale Formen gestattet.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitgliederihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§ 8: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes

- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung im Rahmen der Zwecke des Vereins nach § 2 der Satzung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch seine/n//ihre/n Stellvertreter/in, mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld und/oder als Einladung per E-Mail einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden bzw. seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden bzw. seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Vorstandschaft.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern betreffen, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Als Rechnungsprüfer/in kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist.

 

§ 9: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schulträger (Verbandsgemeinde Lingenfeld) der Grundschule Lingenfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Lingenfeld, den 28.09.2021

Erstfassung: Vereinseintragung:
Erste Änderung der Satzung:

28.09.2021 31.05.2022 06.10.2022